Bereits in der letzten stattgefundenen Sitzung war die Schulbedarfsplanung Thema. Sie haben die aufgeworfene Fragestellung nachträglich wie folgt beantwortet:
„Gem. § 80 (1) SchulG NRW sind auch Kommunen, die Schulträgeraufgaben nach § 78 SchulG NRW zu erfüllen haben, verpflichtet, für ihren Bereich eine Schulentwicklungsplanung zu erteilen. Im Schulausschuss des Kreises Düren am 30.06.2010 wurde der Beschluss gefasst, die Verwaltung mit der Erstellung einer neuen gemeinsamen Schulentwicklungsplanung für den Kreis und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu beauftragen, welche eine Vernetzung zu den Nachbarkreisen beinhalten sollte. Aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass jeder einzelne Schulträger für die SEP zuständig ist, wurde von allen Kommunen die Zustimmung zur Erstellung des kreisweiten Schulentwicklungsplanes eingeholt. In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Nideggen am 07.12.2010 wurde im Rahmen einer Mitteilungsvorlage (MVL 98/2010) über die Notwendigkeit einer kreisweiten Schulentwicklungsplanung unterrichtet. Der kreisweite Schulentwicklungsplan wurde am 16.06.2011 den Kommunen und der Politik vorgestellt. Nach Vorstellung der kreisweiten SEP erfolgte in der Sitzung des Rates der Stadt Nideggen am 21.06.2011 die Beschlussfassung, alle Maßnahmen zum dauerhaften Erhalt des Schulstandortes in Nideggen umzusetzen.“
Sie führen selber aus, dass jeder Schulträger für die Erstellung eines (seines) SEP zuständig ist. Die kreisweite SEP war einer besonderen Umbruchsituation geschuldet, zu der das Einverständnis aller Schulträger vorlag.“
Diese Planung ist mittlerweile fast 10 Jahre her. Eine neue Generation von Schülerinnen und Schülern besuchen unsere Schulen. Nach Kenntnisstand meiner Fraktion ist es nicht beabsichtigt, eine neue kreisweite SEP durchzuführen.
Deshalb stellen wir den Antrag für die Schulträgeraufgaben der Stadt Nideggen, im Sekundarschulbereich ggf. in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Kreuzau im Schulzweckverband, eine neue Schulbedarfsberechnung aufzustellen, die die Vorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW einhält und der wie folgt lautet:
„Der Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.“
Hat die Verwaltung die erforderlichen Angaben ermittelt und dem Ausschuss vorgelegt, sind diese Daten ähnlich wie bei der KITA-Bedarfsplanung jährlich fortzuschreiben.
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