Die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Nideggen beantragt, die folgende Satzung zu beschließen:
Die Stadt Nideggen beschließt aufgrund § 7 Gemeindeordnung NRW folgende Satzung:
Präambel
In der Politik der Stadt Nideggen darf nicht nur die Gegenwart gesehen werden. Eine nachhaltige Politik hat immer auch die Zukunft im Blick. Schulden bzw. die daraus resultierenden Tilgungs- und Zinslasten mindern die Gestaltungsmöglichkeiten bereits heute und selbstverständlich auch künftiger Generationen in der Stadt Nideggen. Ein weiterer Anstieg der gemeindlichen Verschuldung muss daher unbedingt vermieden werden.
Darüber hinaus muss die bestehende Verschuldung, insbesondere der Verbindlichkeiten aus Liquiditätskreditinanspruchnahme, abgebaut werden. Mit der nachfolgenden Satzung sollen diese beiden Ziele im Wege der Selbstverpflichtung des Stadtrates erreicht werden.
Die generationengerechte Planung stellt darüber hinaus sicher, dass die Bürger*innen der Stadt direkt über jedes negative Jahresergebnis dadurch Kenntnis erlangen, dass ein solches negatives Ergebnis durch die Satzung festgelegt auf die Grundsteuer B umgelegt wird. Eine verzögerte Kenntnisnahme und die Erhöhung in Sprüngen, welche die Bürger*innen umso stärker belasten, wird dadurch vermieden.
§ 1 Selbstverpflichtung
(1) Ab dem Haushaltsjahr 2022 ist sowohl in der Planung als auch in der Rechnung das ordentliche Ergebnis mindestens auszugleichen.
(2) Ab dem Haushaltsjahr 2022 ist zum Abbau der hohen Liquiditätskreditverschuldung sowohl in der Planung als auch in der Rechnung ein positiver Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen zu erzielen, der mindestens die ordentliche Tilgung abdeckt.
(3) Die Regelungen zur Haushaltswirtschaft im § 75 ff der Gemeindeordnung NRW bleiben unberührt.
§ 2 Erhebung eines Generationenbeitrages
(1) Zur Erreichung der in § 1 festgeschriebenen Ziele (mindestens Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses sowie positiver Saldo der ordentlichen und auserordentlichen Ein- und Auszahlungen) erhebt die Stadt Nideggen einen Generationenbeitrag.
(2) Der Generationenbeitrag wird erhoben als Aufschlag auf die Grundsteuer B. Maßgeblich für die Erhebung der Grundsteuer B ist allein der in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzte Hebesatz.
(3) Der Generationenbeitrag wird nur für den Fall erhoben, dass die in § 1 festgeschriebenen Ziele nicht anderweitig erreicht.
§ 3 Rückstellungsbildung
(1) Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, wenn damit eine vollständige Finanzvermögensdeckung einher geht.
(2) Das dadurch aufgebaute Finanzvermögen darf erst dann zu Auszahlungszwecken verwandt werden, wenn die Rückstellungen, zu deren Deckung es angesammelt worden ist, zahlungswirksam aufgelöst werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum …………….. in Kraft.
Zur Erreichung des Zieles eines generationengerechten Haushaltes wird ein gemeinsamer Arbeitskreis aus Mitgliedern der im Rat der Stadt Nideggen vertretenen Fraktionen eingerichtet, der zusammen mit der Verwaltung kleinteilig alle Kostenstellen des Haushalts auf den Prüfstand stellt. Die Ergebnisse werden sukzessive im Haupt- und Finanzausschuss vorgestellt und zur Umsetzung beschlossen.
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